Beglaubigungen

 

Häufig beruht der erste Kontakt mit dem Notar auf dem Wunsch, die eigene Unterschrift für bestimmte Zwecke notariell beglaubigen oder eine beglaubigte Kopie eines wichtigen Dokuments herstellen zu lassen.

 

In einer sogenannten Beglaubigungsklausel wird vom Notar ausdrücklich bestätigt und beurkundet, dass eine bestimmte Person, deren Identitätsdaten zuvor überprüft wurden, ihre eigenhändige Unterschrift auf einem bestimmten Dokument an einem konkreten Datum beigesetzt hat.

 

Durch die notarielle Beglaubigung können etwaige künftige Beweisprobleme oder Streitigkeiten vermieden werden, da die erfolgte Unterschriftsleistung der Partei an einem bestimmten Tag auf dem betreffenden Schriftstück unter Heranziehung einer abzugebenden Vergleichsunterschrift auf dem sogenannten Vermerkblatt oder Beurkundungsvermerk, die beim beglaubigenden Notar zu verbleiben hat, später jederzeit nachvollzogen werden kann.

 

Neben Unterschriften natürlicher Personen können auch firmenmäßige Fertigungen zeichnungsberechtigter Organe, beispielsweise durch Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, notariell beglaubigt und damit langfristig in Evidenz gehalten werden.

 

Für die Beglaubigung Ihrer Unterschrift bitten wir Sie, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung folgende Unterlagen im Original mitzunehmen:

 

  • einen amtlichen Lichtbildausweis, der Ihren vollständigen Namen (Vor- und Familienname, allfällige Doppelnamen, aktueller Name nach Verheiratung oder Ehescheidung), Ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls akademische Titel und Ihre Unterschrift aufweist. Sollten Sie über keinen entsprechend aktuellen Ausweis verfügen, bringen Sie bitte zusätzlich beweiskräftige Dokumente mit, die den letztgültigen Stand Ihrer Personaldaten belegen (Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Dokument über die Namensänderung, Sponsionsurkunde, Verleihungsdekret akademischer Titel etc.sowie

  • das Schriftstück/Dokument, welches von Ihnen notariell beglaubigt unterschrieben werden soll, im Original.

 

Sollten nicht Sie selbst, sondern eine andere Stelle (Rechtsanwalt, Behörde, Bank etc.) das betreffende Schriftstück/Dokument verfasst und Ihnen zur Verfügung gestellt haben, bitten wir Sie vorab um kurze Überprüfung Ihrer darin wiedergegebenen Personaldaten, insbesondere der korrekten Schreibweise Ihres Namens und des Geburtsdatums. Sollten Ihnen Fehler in der Urkunde auffallen, empfehlen wir Ihnen, zunächst mit der ausstellenden Stelle Kontakt aufzunehmen, bei dieser die Verbesserung zu veranlassen und im Anschluss daran zur Unterschriftsbeglaubigung gleich die korrigierte Version Ihres Dokuments mitzubringen, um unnötige Mehrkosten zu vermeiden.

 

In manchen Fällen, in denen eine Unterschriftsbeglaubigung für ausländische Staaten benötigt wird, bedarf es zusätzlich zur Beglaubigung durch den österreichischen Notar noch der Einholung einer Apostille (Bestätigungsklausel des LG für ZRS Wien hinsichtlich der notariellen Amtsfertigung) oder einer Überbeglaubigung durch die Konsularabteilung der jeweiligen Botschaft.

 

Beglaubigte Kopien

Neben der Beglaubigung Ihrer Unterschrift können Sie bei Ihrem Notar auch die Herstellung beglaubigter Abschriften von beliebigen Urkunden, Schriftstücken und Dokumenten in Auftrag geben. Durch die Beglaubigung wird die vollständige Übereinstimmung der vom Notar angefertigten Kopie mit dem vorgewiesenen Original der Urkunde notariell bestätigt.

 

Beurkundung

Das österreichische Recht verlangt in zahlreichen Fällen die Einhaltung strenger Formvorschriften  unter Einbeziehung des Notars, so bei der Errichtung eines Notariatsaktes oder der Beurkundung als notarielles Protokoll. Zwingend als Notariatsakt zu errichten sind beispielsweise Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe, Verträge zwischen Ehegatten oder Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge. Den Notar trifft dabei die Verpflichtung, sämtliche beteiligte Parteien über den Inhalt, die Rechtsfolgen und die Auswirkungen des beurkundeten Rechtsgeschäftes umfassend zu belehren und aufzuklären. Auf diese Weise können die Vertragsparteien sicher gehen, vor einem unüberlegten, übereilten Abschluss derartiger Verträge verlässlich geschützt zu sein.

 

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