Familienrecht

 

Das Recht gibt für die Gestaltung Ihrer persönlichen Beziehungen zu anderen Menschen, wie sie sich aus dem täglichen Zusammenleben ergeben, gewisse Rahmenbedingungen vor, die es zu beachten gilt. Wir beraten Sie und Ihre Familienangehörigen gerne in den vielfältigen Bereichen familienrechtlicher Angelegenheiten.

 

Gesetzlicher Güterstand, Wahlgüterstände und Ehevertrag

Grundsätzlich ist jedem Paar unabhängig davon, ob vor der Eheschließung, während aufrechter Ehe oder aus Anlass einer anstehenden Scheidung, eine Besprechung der mit der Ehe und deren Auflösung verbundenen rechtlichen Konsequenzen zu empfehlen. Das eheliche Zusammenleben und die Auseinandersetzung im Trennungsfall der Partner ist zwar gesetzlich geregelt, das Gesetz erlaubt jedoch den Ehegatten auf weiten Strecken die Verhandlung und den Abschluss hievon abweichender, individueller Vereinbarungen in vertraglicher Form.

 

Als gesetzlicher Güterstand während aufrechter Ehe gilt nach österreichischem Recht der Grundsatz der Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner das von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen behält, Alleineigentümer des von ihm Erworbenen wird und alleiniger Schuldner seiner Gläubiger sowie Gläubiger seiner Schuldner ist. Es bestehen grundsätzlich keine wechselseitigen Zustimmungserfordernisse hinsichtlich der Vermögensverwaltung der Gatten.

 

Es steht den Partnern allerdings frei, einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft unter Lebenden oder auf den Todesfall, Errungenschaftsgemeinschaft) vertraglich zu vereinbaren. Hiezu bedarf es des Abschlusses eines Ehevertrages, der in Österreich gesetzlich zwingend als Notariatsakt zu errichten ist.

 

Die Konzeption und Formulierung eines auf Ihre individuellen Bedürfnisse bestmöglich zugeschnittenen Ehevertrages erfordert im Vorfeld eine eingehende Analyse der Ausgangssituation und eine fundierte Beratung über die rechtlichen Folgen des Abschlusses eines solchen Vertrages. Unsere Kanzlei steht Ihnen hier selbstverständlich sehr gerne zur Verfügung.

 

Ehescheidung

Der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung prinzipiell auch im Fall einer Ehescheidung. Dies hat zur Folge, dass das gesamte eheliche Vermögen über Antrag eines der Partner nach bestimmten gesetzlichen Aufteilungsgrundsätzen geteilt wird. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Aufteilung wird dabei durch den Scheidungsrichter nicht nach den bestehenden  Eigentumsverhältnissen, sondern verschuldensunabhängig nach Maßgabe der jeweiligen Bedürfnisse vorgenommen.

 

Durch vertragliche Vereinbarungen kann die Vermögensauseinandersetzung im Trennungsfall zwischen den Partnern bereits im Vorfeld einer Regelung zugeführt werden. Auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, das während der aufrechten Ehe dem Gebrauch beider Gatten diente (einschließlich der Ehewohnung), kann im Voraus nicht gänzlich verzichtet werden. Verträge, die im Vorhinein die Auf- und Zuteilung der ehelichen Ersparnisse oder der Ehewohnung regeln, bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit eines Notariatsaktes, Vereinbarungen über die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens der Schriftform.

 

Um Streit und Zweifelsfragen bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens im Fall einer späteren Scheidung vorzubeugen und besser feststellen zu können, welche ehelichen Güter und Ersparnisse bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorlagen und welche erst während der aufrechten Ehe erworben oder angespart wurden, ist der Abschluss eines notariellen Ehevertrages zweckmäßig und anzuraten. Eheverträge sollten von Zeit zu Zeit auf die aktuellen Lebensumstände (Änderungen in der Berufstätigkeit, in den Einkünften, im Familienstand) angepasst werden.

 

Vertragliche Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen, die erst aus Anlass der Scheidung formuliert werden, sind zwar nicht formgebunden, unterliegen jedoch einer weitgehenden inhaltlichen Kontrolle durch den Scheidungsrichter. Es ist daher auch im Fall einer anstehenden Scheidung im Einvernehmen jedenfalls empfehlenswert, einen Notar als unabhängigen, neutralen Berater im Vorfeld beizuziehen, wenn es darum geht, in einer emotional und persönlich belastenden Situation in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine ausgewogene, gerechte und tragfähige rechtliche Grundlage zu schaffen.

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaften (hetero- oder homosexuell)

Die rechtliche Stellung heterosexueller Lebensgefährten wurde in Österreich auf weiten Strecken (vor allem auch zur Absicherung des Wohnbedürfnisses im Todesfall eines Partners) an jene verheirateter Partner angeglichen, eine gänzliche Gleichstellung allerdings noch nicht durchgehend realisiert. Die Möglichkeit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft steht in Österreich volljährigen, entscheidungsfähigen  Personen gleichen und verschiedenen Geschlechts offen. Darüber hinaus können seit 1. Jänner 2019 auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich standesamtlich heiraten und die Zivilehe miteinander eingehen.

 

Hervorzuheben ist, dass es seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 zwei beliebigen natürlichen Personen, unabhängig von ihrem Geschlecht, erlaubt ist,   gemeinsames Eigentum an einer Eigentumswohnung (oder an einem Reihenhaus im Wohnungseigentum) als Eigentümerpartnerschaft zu erwerben und vertraglich eine verbindliche Regelung über die Nachfolge im Eigentum für den Ablebensfall eines der Partner zu treffen.

 

Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch – wir beraten Sie gerne, um Ihren Partner und Sie rechtlich bestmöglich abzusichern!

 

Medizinisch unterstütze Fortpflanzung

Paaren, die sich ein eigenes Kind wünschen, kann heute unter Anwendung unterschiedlicher medizinischer Methoden zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verholfen werden. Das Fortpflanzungsmedizingesetz gibt dabei in rechtlicher Hinsicht den Rahmen zulässiger Maßnahmen medizinisch assistierter Fortpflanzung vor. Hervorzuheben ist, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden darf, und diese Zustimmungserklärung bei Lebensgefährten oder bei Verwendung von Samen oder Eizellen einer dritten Person zwingend der Notariatsaktsform bedarf.

 

Der Notar hat Sie dabei umfassend über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung aufzuklären. Er gewährleistet auf diese Weise in rechtlicher Hinsicht eine vollständige Informationserteilung und fundierte Entscheidungsbasis. Der Schritt, eine medizinisch assistierte Fortpflanzung durchführen zu lassen, kann damit in seiner gesamten juristischen Tragweite, unter besonderer Berücksichtigung der erb- und familienrechtlichen Konsequenzen, eingehend überlegt und abgeschätzt werden.

 

Adoption

Die Annahme einer Person an Kindesstatt (Adoption) hat vielfältige, zum Teil sehr weitreichende Folgen, so etwa im Zusammenhang mit dem Erb- und Pflichtteilsrecht, wechselseitigen Unterhaltsansprüchen oder dem Namensrecht. Eine umfassende Beratung über die gesetzlichen Voraussetzungen, das durchzuführende Verfahren und die einschlägigen Rechtsfolgen einer Adoption ist daher jedenfalls anzuraten.

 

Zunächst bedarf es des Abschlusses eines schriftlichen Adoptionsvertrages zwischen der Wahlmutter/dem Wahlvater einerseits und dem Wahlkind andererseits, welcher in weiterer Folge dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Genehmigung vorzulegen ist. Ein Rechtsanspruch auf gerichtliche Bewilligung der beantragten Annahme an Kindesstatt besteht nicht; es bedarf eines gerechtfertigten Anliegens für die gerichtliche Genehmigung der Adoption, das im Rahmen des Verfahrens einer Prüfung unterzogen wird. Darüber hinaus ist regelmäßig die Beibringung zahlreicher Dokumente und Zustimmungserklärungen erforderlich, die dem zuständigen Gericht in beglaubigter Form, bei Auslandsbezug gegebenenfalls zusätzlich in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen sind.

 

Unsere Kanzlei berät Sie kompetent und individuell bei der Erstellung Ihres Adoptionsvertrages, unterstützt Sie bei der Vorbereitung aller notwendigen Dokumente und begleitet Sie durch das Genehmigungsverfahren.

 

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Wir helfen Ihnen gerne!

 

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