Unternehmensrecht

 

Zu den wichtigsten Aufgabenbereichen des Notars zählt das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Ihr Notar begleitet und berät Sie als objektiver und spezialisierter Rechtsdienstleister bei der Gründung, Umstrukturierung und Übertragung Ihres Unternehmens bis hin zur Regelung der Nachfolge und Abwicklung umfassend, professionell und kompetent.

 

Auch bei der Beratung von Unternehmern und Unternehmungen bemüht sich der Notar um die Erarbeitung maßgeschneiderter Lösungen, die Bestand haben, keinen der beteiligten Partner benachteiligen und sowohl formal als auch inhaltlich optimal umgesetzt sind. Er sucht auch im modernen, dynamischen wirtschaftlichen Umfeld für Sie nach einer ausgewogenen, tragfähigen rechtlichen Basis durch die Bereitstellung ausgewogenerer vertraglicher Grundlagen zur Umsetzung Ihrer unternehmerischen Ziele unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten. Auf diese Weise können spätere Rechtsstreitigkeiten mit häufig hohen Kostenfolgen und unabsehbarem Ausgang bereits im Ansatz hintangehalten werden.

 

Bei gewünschten Änderungen in bereits bestehenden Gesellschaften verfasst der Notar für Sie sämtliche Dokumente, die zur Registrierung im Firmenbuch erforderlich sind, bringt die entsprechenden Anträge elektronisch ein und erledigt alle Schritte bis zur Eintragung der gewünschten Änderung im Firmenbuch. So unterstützt Sie Ihr Notar etwa beim Wechsel in der Geschäftsführung oder im Stand der Gesellschafter, bei Änderungen der Gesellschaftsform, des Firmenwortlautes, des Firmensitzes, beschlossenen Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhung oder –herabsetzung) oder der ordnungsgemäßen Auflösung und Abwicklung des Unternehmens.

 

Der Notar verfügt über einen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Firmenbuch und kann Ihnen österreichweit über sämtliche wichtigen rechtlichen Daten aller registrierten Unternehmen Auskunft erteilen, beglaubigte aktuelle sowie historische Firmenbuchauszüge erstellen und Zeichnungsbestätigungen vertretungsbefugter Organe von Gesellschaften ausstellen.

 

Gesellschaftsformen

Um die richtige Gesellschaftsform für Sie zu finden und beurteilen zu können, welche Unternehmensformen zur Umsetzung Ihrer wirtschaftlichen Ziele und Bedürfnisse geeignet sind, sollten Sie die fachkundige Beratung Ihres Notars in Anspruch nehmen. Eine zeitgerechte Planung und Vorbereitung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge unter Einbeziehung des Notars gewährleistet eine reibungslose Abwicklung zum gewünschten Termin.

 

Das österreichische Unternehmensrecht kennt unter anderem die nachstehend skizzierten Gesellschaftsformen, die in der Praxis häufig anzutreffen sind:

 

Eingetragenes Einzelunternehmen

Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das von einer einzigen natürlichen Person betrieben wird, die hauptsächlich ihre persönliche Arbeitskraft und Produktivität in das Unternehmen einbringt. Diese Person vertritt ihr Unternehmen selbst nach außen und ist als Trägerin sämtlicher das Unternehmen betreffenden Rechte und Pflichten insbesondere persönlich für unternehmensbezogene Schulden und Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haftbar. Einzelunternehmer können sich nach den Bestimmungen des UGB (Unternehmensgesetzbuch) im Firmenbuch protokollieren lassen. Bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen ist eine Eintragung im Firmenbuch sogar gesetzlich zwingend vorzunehmen. Bei der Protokollierung kann die Firma des Einzelunternehmens frei gewählt werden. Sie muss nicht mehr den Familiennamen des einzutragenden Unternehmers beinhalten, hat sich jedoch von anderen, bereits im Firmenbuch registrierten Firmen eindeutig zu unterscheiden und darf nicht irreführend sein.

 

Offene Gesellschaft

Eine Offene Gesellschaft (kurz OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, die jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten zum Gegenstand haben kann und im Firmenbuch einzutragen ist.

 

Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, bei welchen es sich um natürliche oder juristische Personen handeln kann, die mit ihrem gesamten Vermögen persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Mangels abweichender Vereinbarung haben sämtliche Gesellschafter die gleichen Einlagen zu leisten, die in Geld oder in Dienstleistungen bestehen können. Die Die Offene Gesellschaft hat unter ihrer Firma aufzutreten, kann wie eine juristische Person im Rechtsverkehr Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum oder andere dingliche Rechte an Liegenschaften erwerben und vor Gericht klagen und geklagt werden.

 

Die Firma der Gesellschaft ist frei wählbar, wobei Namens-, Sach- und Phantasiefirmen zulässig sind. Die Firma bedarf eines das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatzes („offene Gesellschaft“, „OG“), muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, darf nicht irreführend sein und hat sich von anderen, bereits im Firmenbuch registrierten Firmennamen deutlich zu unterscheiden. Wir unterstützen Sie gerne bei der Auswahl eines für Sie passenden Firmenwortlautes für Ihre Gesellschaft.

 

In Ermangelung einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich alle Gesellschafter gemäß dem Grundsatz der Selbstorganschaft jeweils alleine geschäftsführungs- und nach außen einzelvertretungsbefugt. Das Gesellschaftsvermögen steht in gemeinschaftlichem Eigentum der Gesellschafter. Gesellschaftsvertraglich können einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen oder anstelle der Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Solche Regelungen bedürfen der Eintragung in das Firmenbuch.

 

Kommanditgesellschaft

Die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft (kurz KG) ähnelt in hohem Maß der Offenen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied zur OG besteht jedoch darin, dass nicht alle beteiligten Gesellschafter einer KG unbeschränkt persönlich mit ihrem gesamten Vermögen haften, sondern zwischen Komplementären und Kommanditisten unterschieden wird.

 

Die Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, an der zumindest ein Komplementär, der die Gesellschaft nach außen hin vertritt und mit seinem gesamten Vermögen unbeschränkt haftet, und ein Kommanditist, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf eine bestimmte im Firmenbuch ersichtliche Haftsumme beschränkt ist, beteiligt sind. Die Kommanditisten sind grundsätzlich nicht geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt.

 

Die Kommanditgesellschaft kann wie die OG zu jedem erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten gegründet werden, sie kann im Rechtsverkehr auftreten, unter ihrer Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und vor Gericht klagen und geklagt werden.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz GmbH) handelt es sich um die in Österreich mit Abstand gebräuchlichste Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, bei welcher sich ein oder mehrere Gesellschafter durch Leistung von Kapitaleinlagen (Stammeinlagen) an der Gesellschaft beteiligen. Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR 35.000,--, wovon bei der Gründung zumindest die Hälfte, somit EUR 17.500,--, bei Inanspruchnahme der sog. „Gründungsprivilegierung“ EUR 5.000,--, einzuzahlen ist. Eine allenfalls in Anspruch genommene Gründungsprivilegierung endet zehn Jahre nach Eintragung der GmbH im Firmenbuch, bis zu welchem Zeitpunkt mindestens EUR 17.500,-- auf das Stammkapital einzuzahlen und aufzubringen sind.

 

Die Haftung der an der GmbH beteiligten Gesellschafter ist grundsätzlich der Höhe nach auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen beschränkt und erstreckt sich nicht ihr sonstiges Privatvermögen. Über ihre Stammeinlage hinaus haften die Gesellschafter daher nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

 

Die Gründung einer GmbH steht praktisch für jeden erlaubten Zweck offen. Sie ist als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, kann selbständiger Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und geklagt werden. Die GmbH wird im Außenverhältnis durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten, die allein oder gemeinsam (kollektiv) vertretungsbefugt sein können.

 

Die GmbH entsteht als juristische Person im Außenverhältnis erst durch die Eintragung im Firmenbuch (konstitutive Eintragung).

 

Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (kurz AG) gilt als Grundform einer Kapitalgesellschaft, bei der im Gegensatz zu den Personengesellschaften nicht der persönliche Arbeitseinsatz, sondern die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter als Charakteristikum im Mittelpunkt. Kennzeichnend für eine AG ist es, dass sich die Aktionäre ausschließlich finanziell an der Gesellschaft beteiligten, ohne sich beruflich zu engagieren, und das investierte Aktienkapital lediglich als Vermögensanlage betrachtet wird.

 

Infolge dieser Ausgangssituation zeichnet sich die Gesellschaftsform der AG dadurch aus, dass grundsätzlich nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermögen, unter Ausschluss einer persönlichen Haftung der Gesellschafter, für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten haftet, somit keine direkte oder indirekte persönliche Haftung der Aktionäre besteht, und das Grundkapital der Gesellschaft in standardisierte Anteile, sog. Aktien, zerlegt ist, die rechtlich und praktisch relativ einfach handel- und transferierbar sind. Die Verpflichtung der beteiligten Aktionäre zur Leistung ihrer Einlage an die Gesellschaft wird durch den jeweiligen Ausgabebetrag der Aktien begrenzt. Bei großen Aktiengesellschaften erfolgt der Handel mit Aktien über die Börse, an der sie notieren. Das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft, wovon wenigstens ein Viertel bei der Gründung aufzubringen ist, muss zumindest EUR 70.000,-- betragen, wobei entweder die Ausgabe von Nennbetragsaktien oder Stückaktien zulässig ist.

 

Hinsichtlich der Firma kann die AG zwischen einer Namens-, Sach- oder Phantasiebezeichnung wählen. Kennzeichnend für die Art der Gesellschaft ist in der Firma jedenfalls der Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ bzw. eine entsprechende Abkürzung (z.B. „AG“) anzuführen.

 

Die AG ist eine eigene juristische Person und damit selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Ihre Rechtspersönlichkeit entsteht im Außenverhältnis mit der Protokollierung im Firmenbuch (konstitutive Eintragung).

 

Die Geschäftstätigkeit der AG wird durch eigens eingerichtete Organe, den Vorstand und den Aufsichtsrat, bestimmt, weshalb strenge Schutzvorschriften zugunsten der Aktionäre und Gläubiger bestehen, die zu beachten sind. Nach außen wird die AG durch den Vorstand vertreten, welcher seinerseits durch den Aufsichtsrat bestellt wird. Die Mitglieder des Vorstands haben bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen, gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden und über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren. Bei Obliegenheitsverletzungen kann der Vorstand hinsichtlich des daraus entstandenen Schadens von der Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden.

 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gründung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (kurz GesbR) erfolgt durch zwei oder mehrere Gesellschafter in vertraglicher Form, um gemeinsam ein bestimmtes Unternehmensziel zu realisieren, insbesondere einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachzugehen. Eine GesbR kann nicht im Firmenbuch registriert werden. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, kann somit weder Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen, noch selbst klagen oder geklagt werden. Im Rechtsverkehr treten daher ausschließlich die einzelnen Gesellschafter selbst als Mitberechtigte oder Mitverpflichtete auf. Die GesbR ist zwar berechtigt, eine Unternehmensbezeichnung zu führen, nicht jedoch eine Firma im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Zu beachten ist, dass bei Überschreitung bestimmter Umsatzgrenzen eine Eintragung im Firmenbuch als Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist.

 

Genossenschaft

Genossenschaften im Sinne des Genossenschaftsgesetzes sind Vereinigungen mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die in erster Linie der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Damit nehmen Genossenschaften eine Mittelstellung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften ein. Wesentliche Merkmale, die sie mit den Kapitalgesellschaften gemeinsam haben, sind ihre Eigenschaft als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie die Haftungsbeschränkung zu Gunsten ihrer Mitglieder.

 

Als Organe der Genossenschaft sind gesetzlich die Generalversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand vorgesehen, dem die Geschäftsführung und Vertretung nach außen obliegt.

 

In der Praxis treten Genossenschaften in unterschiedliche Arten auf, so etwa als Kredit-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- oder Siedlungsgenossenschaften.

 

Gesellschaftsgründungen

 

Allgemeines

Die Gründung eines Unternehmens ist im Regelfall kein alltägliches Rechtsgeschäft und zieht weitreichende rechtliche und persönliche Folgen für den Gründer nach sich. Eine Unternehmensgründung sollte daher nicht übereilt, sondern wohl überlegt erfolgen. Sie bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und kompetenten Beratung im Vorfeld. Es ist entscheidend, bereits zu Beginn die Weichen zu stellen und insbesondere die richtige Rechtsform für die geplante unternehmerische Tätigkeit zu wählen, um langfristig wirtschaftlich erfolgreich am Markt aufzutreten und kompetitiv als Unternehmer zu bestehen.

 

Unser Notariat ist auf das Wirtschafts- und Unternehmensrecht spezialisiert und berät Sie gerne umfassend, fundiert und detailliert über sämtliche relevanten juristischen Aspekte sowie steuerlichen Implikationen im Zusammenhang mit der Gründung Ihres Unternehmens.

 

Einzelunternehmen, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft

Zur Gründung eines Einzelunternehmens, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft bedarf es grundsätzlich keiner bestimmten Form.

 

Wenngleich die Beiziehung eines Notars bei der Gründung der vorgenannten Gesellschaften in rechtlicher Hinsicht somit nicht zwingend erforderlich ist, empfiehlt sich gleichwohl dessen Einbindung in den Gründungsprozess, um Klarheit über die weitreichenden rechtlichen Folgen und typischen Merkmale der gewählten Gesellschaftsform zu erlangen. Insbesondere das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, etwa bei Übernahme einer unbeschränkten oder beschränkten persönlichen Haftung oder im Zusammenhang mit der Gewinnverteilung, bedarf einer konsentierten, ausgewogenen Regelung, die rechtlich Bestand hat und daher schriftlich in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt werden sollte.

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die Gründung einer GmbH verlangt den Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages mit den beteiligten Gesellschaftern oder einer Errichtungserklärung durch den Alleingesellschafter. In jedem Fall ist für die Errichtung der jeweiligen Gründungsurkunde gesetzlich zwingend die Form des Notariatsaktes vorgesehen.

 

Mindestinhalt jedes Gesellschaftsvertrages bzw. jeder Errichtungserklärung ist die Regelung nachfolgender Punkte:

 

  • Firmenwortlaut mit Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (oder entsprechender Abkürzung GmbH, Ges.m.b.H., Gesellschaft m.b.H. etc.);
  • Sitz der Gesellschaft;
  • Unternehmensgegenstand;
  • Höhe des Stammkapitals;
  • Beteiligung der Gesellschafter am Stammkapital (Stammeinlagen);

 

Darüber hinaus gilt es den Gesellschaftsvertrag bzw. die Errichtungserklärung an Ihre und die Bedürfnisse Ihrer künftigen Gesellschaft durch Aufnahme weiterer Bestimmungen zu ergänzen und individuell anzupassen. Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gibt einen flexiblen rechtlichen Rahmen vor, der Ihnen hinsichtlich zahlreicher Punkte eine breite Bandbreite an vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

 

Gerne begleiten und beraten wir Sie bei der Erarbeitung einer für Sie maßgeschneiderten Lösung zur optimalen rechtlichen Umsetzung Ihrer Vorstellungen und persönlichen Anforderungen bei der Gründung Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

 

Aktiengesellschaft

Die Gründung einer AG erfolgt in der Praxis in erster Linie in Form der sog. Einheitsgründung, bei welcher das gesamte aktienmäßig verbriefte Kapital zunächst durch die Gründungsgesellschafter selbst mit der Verpflichtung zur Leistung der geforderten Kapitaleinlage übernommen wird.

 

Zur Errichtung der AG bedarf es des schriftlichen Abschlusses eines als Satzung bezeichneten Gesellschaftsvertrages der Gründungsgesellschafter, der in Notariatsaktsform zu beurkunden ist.

 

Die unter Beiziehung des Notars beurkundete Satzung hat bei der Errichtung der AG jedenfalls nachstehenden Mindestinhalt aufzuweisen:

 

  • Firmenwortlaut mit Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft“ oder Abkürzung „AG“;
  • Sitz der Gesellschaft;
  • Unternehmensgegenstand;
  • Höhe des Grundkapitals;
  • Angabe, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;
  • Angabe, ob das Grundkapital in Nennbetrags- oder Stückaktien zerlegt ist;
  • Organe der AG;
  • Anzahl der Vorstandsmitglieder;
  • die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft;

 

Zu beachten ist, dass das Aktienrecht zahlreiche zwingende Bestimmungen zum Schutz von Gläubigern und Aktionären kennt, die keiner vertraglichen Abänderung zugänglich sind. Dessen ungeachtet gibt es auch im Bereich der Aktiengesellschaften durchaus einen rechtlichen Gestaltungsspielraum, der die Umsetzung individueller gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen durch Aufnahme entsprechender Satzungsbestimmungen in unterschiedlichen Bereichen erlaubt.

 

Lassen Sie sich von uns bei der vertraglichen Gestaltung der Satzung Ihrer AG nach Ihren individuellen Vorgaben und Anforderungen Ihres Unternehmens unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten professionell unterstützen!

 

Genossenschaft

Die Gründung einer Genossenschaft verlangt den Abschluss eines schriftlichen Genossenschaftsvertrages (Statuts), der einen gesetzlich definierten Mindestinhalt aufzuweisen hat. Im Hinblick auf die Offenheit des Kreises der Genossenschaftsmitglieder und den Umstand, dass jedem Mitglied ein Genossenschaftsanteil zusteht, ist das Genossenschaftskapital der Höhe nach nicht absolut bestimmbar, sondern variabel ausgestaltet. In der Regel werden Vorstand und Aufsichtsrat als Organe der Genossenschaft aus dem Kreis der Mitglieder rekrutiert und ernannt.

 

Privatstiftung

Bei der Privatstiftung handelt es sich um einen eigenständigen Rechtsträger, dem von einem oder mehreren Stiftern bestimmte Vermögenswerte gewidmet und zur Verfügung gestellt werden, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung einem bestimmten, von ihnen vorab definierten Zweck zu dienen. Häufig werden Privatstiftungen als sog. „Familienstiftungen“ errichtet, um steuerschonend die finanzielle Versorgung von  Familienangehörigen des Stifters sicherzustellen oder vom Stifter bezeichnete Begünstigte, etwa soziale oder karitative Einrichtungen, durch monetäre Zuwendungen nachhaltig zu unterstützen. Die Errichtung einer Privatstiftung ist insbesondere bei Vorhandensein namhafter Vermögenswerte steuerlich interessant und kann zu Lebzeiten des Stifters erfolgen oder letztwillig angeordnet werden.

 

Das einer Privatstiftung zu widmende Vermögen muss zumindest EUR 70.000,-- betragen. Die Gründung einer Stiftung verlangt die Abgabe einer Stiftungserklärung, die als Notariatsakt zu beurkunden ist, und entsteht mit ihrer Protokollierung im Firmenbuch (konstitutive Registrierung). Das österreichische Privatstiftungsgesetz regelt den gesetzlichen Mindestinhalt der Stiftungserklärung und die erforderlichen Organe der Privatstiftung, den aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Stiftungsvorstand, den Stiftungsprüfer und gegebenenfalls den Aufsichtsrat.

 

Abgesehen von der Stiftungsurkunde, die als Gründungsdokument dem Firmenbuch elektronisch vorzulegen und damit öffentlich zugänglich ist, besteht für den Stifter die Möglichkeit, eine gesonderte Stiftungszusatzurkunde zu errichten, die nicht dem Firmenbuch zu übermitteln ist und üblicherweise nähere Angaben über das gewidmete Stiftungsvermögen und dessen Verwendung beinhaltet. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass das in die Stiftung eingebrachte Vermögen nicht der breiten Öffentlichkeit bekannt wird.

 

Unsere Kanzlei berät Sie im Bereich des Privatstiftungsrechtes umfassend und kompetent. Wir begleiten Sie gerne bei der Errichtung und Strukturierung Ihrer Privatstiftung.

 

Firmenbuch

Der Begriff der Firma bezeichnet den Namen, unter dem ein Unternehmen im Rechtsverkehr und in der Öffentlichkeit auftritt. Die Firma ist in der Regel im Firmenbuch registriert.

 

Die überwiegende Zahl der im Inland angesiedelten Unternehmungen verfügt über eine aufrechte Registrierung im Firmenbuch der Republik Österreich. Hierbei handelt es sich um ein allgemein zugängliches, von den Handelsgerichten elektronisch geführtes öffentliches Register, in das jedermann Einsicht nehmen und sich über die wesentlichen Eckdaten eines bestimmten Unternehmens informieren kann. So lassen sich aus dem Firmenbuch insbesondere Angaben über den Firmenwortlaut, die Gesellschafterstruktur, die Höhe des Kapitals, der Beteiligungsverhältnisse, den Sitz des Unternehmens, die vertretungsbefugten Organe und die Art der Vertretungsberechtigung herauslesen.

 

Als Notariat sind wir gesetzlich verpflichtet, in unserer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zu schaffen und bereitzustellen, um Ihnen die Einsichtnahme in das elektronisch geführte Firmenbuch zu ermöglichen. In unserer Kanzlei können Sie jederzeit einen beglaubigten Firmenbuchauszug erhalten, völlig unkompliziert, ohne Wartezeit und ohne vorherige Terminvereinbarung.

 

General- und Hauptversammlungen, Formvorschriften

Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen des österreichischen Gesellschaftsrechts ordnen an, dass die Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Gesellschafter einer notariellen Beurkundung oder der Aufnahme eines Notariatsaktes bedarf. Diese strengen Formvorschriften sind keineswegs als unnötiger Formalismus anzusehen, sondern vielmehr als Garantie dafür, dass die Gesellschafter vor der unüberlegten Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, deren Tragweite und rechtliche Konsequenzen ihnen häufig nicht ausreichend bewusst oder für sie zunächst nicht absehbar sind, bereits im Vorfeld bewahrt und damit geschützt werden. Der beigezogene Notar ist nämlich bei der Aufnahme eines Notariatsaktes verpflichtet, die Parteien ausführlich und umfassend über sämtliche juristischen Folgen des beurkundeten Rechtsgeschäftes zu belehren. Darüber hinaus hat er, dem Auftrag des Gesetzgebers entsprechend, den Parteien als neutraler, unparteiischer   Berater bei der Umsetzung ihrer Rechtshandlungen unterstützend zur Seite zu stehen.

 

General- und Hauptversammlungen

Über Versammlungen der Gesellschafter bei Kapitalgesellschaften, das sind Generalversammlungen der Gesellschafter einer GmbH oder Hauptversammlungen der Aktionäre einer AG, ist vom Notar eine Niederschrift (Protokoll) zu errichten, in welcher sämtliche Beschlüsse, stattgefundenen Verhandlungen und abgegebenen Erklärungen der Gesellschafter protokolliert und notariell beurkundet werden. Dieser Protokollierungsvorgang dient in erster Linie dazu, eine öffentliche Urkunde zu Beweissicherungszwecken über Äußerungen, Abstimmungsergebnisse oder rechtserhebliche Umstände herzustellen, die sich anlässlich einer stattgefundenen Gesellschafterversammlung ereignet haben, insbesondere auch im Hinblick auf den Umstand, dass aufgrund protokollierter Gesellschafterbeschlüsse häufig eine Firmenbucheintragung zu erfolgen hat.

 

Formvorschriften

Im Kapitalgesellschaftsrecht existieren zahlreiche Formvorschriften, welche die Mitwirkung eines Notars zwingend verlangen.

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Mitwirkung eines Notars beispielsweise in folgenden Belangen gesetzlich gefordert:

 

  • bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages bzw. der Errichtungserklärung;
  • bei Übernahme neuer Stammeinlagen nach einer Kapitalerhöhung;
  • bei der Abtretung von Geschäftsanteilen,
  • bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages/der Errichtungserklärung;
  • bei der Auflösung und Liquidation der Gesellschaft;
  • bei Umgründungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Spaltungen, Umwandlungen etc.)


Bei der Aktiengesellschaft ist die Mitwirkung eines Notars beispielsweise in folgenden Bereichen gesetzlich vorgesehen:

 

  • bei der Feststellung der Satzung;
  • bei der nachträglichen Aktienübernahme durch Gründungsgesellschafter;
  • bei der Bestellung des ersten Aufsichtsrates und des Abschlussprüfers für das erste Bilanzjahr;
  • bei allen Hauptversammlungsbeschlüssen;
  • bei Umgründungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Spaltungen, Umwandlungen etc.)


Schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Wir helfen Ihnen gerne!

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