Verlassenschaftsverfahren

 

Das Verlassenschaftsverfahren wird in Österreich bei den Bezirksgerichten unter starker Einbindung der Notare durchgeführt, die zahlreiche Aufgaben als Abgeordnete des Gerichts zu besorgen haben. Die Sterbefälle, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Bezirksgerichtes fallen, werden nach einer für das gesamte Jahr im Vorhinein festgelegten Verteilungsordnung auf die Notare am Sitz des jeweiligen Gerichtes verteilt.

 

Nach jedem Todesfall wird in Österreich nach Verständigung durch das Standesamt vom Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verstorbenen ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet, dessen Ziel es ist, sämtliche vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des Verstorbenen abzuwickeln und dessen Vermögen an die berechtigten Erben ordnungsgemäß zu übertragen.

 

Der Notar ist in Österreich von Gesetzes wegen dazu berufen, das Verlassenschaftsverfahren über Auftrag und unter Kontrolle des Verlassenschaftsgerichtes durchzuführen. In dieser Funktion wird er als „Gerichtskommissär“ tätig und führt die wesentlichen Verfahrensschritte bis zur Beendigung des Verfahrens als Beauftragter des Gerichtes und Organ der staatlichen Rechtsfürsorge durch. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens zählen nach Errichtung der Todesfallaufnahme unter anderem die Feststellung des gesetzlichen Erbenkreises, Abfragen im Zentralen Testamentsregister, Erhebungen im Grundbuch und Firmenbuch, die Übernahme letztwilliger Verfügungen, die Verständigung und Beiziehung von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft, die Erhebung und Inventarisierung der Aktiven und Passiven des Nachlasses, die Erstellung von Erb- und Pflichtteilsübereinkommen, die Absicherung schutzwürdiger Interessen pflegebefohlener Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigter oder aktenkundiger Gläubiger.

 

Der Notar als Gerichtskommissär unterstützt die Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens, informiert und belehrt sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten. Er begleitet Sie von der ersten Bestandaufnahme (Todesfallaufnahme) an bis zur Beendigung des Verfahrens. Er unterstützt Sie als erfahrener Fachjurist im laufenden Verlassenschaftsverfahren, aber auch danach, etwa bei der Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder Ihrer Gesellschafterstellung im Firmenbuch. Der Gerichtskommissär sorgt im Rahmen der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens dafür, dass der Vermögensübergang auf die Erben wohl geordnet unter Berücksichtigung der Interessen der Pflichtteilsberechtigten sowie der Gläubiger erfolgt und Rechtsstreitigkeiten die Ausnahme sind.

 

Sie können allerdings auch den Notar Ihres Vertrauens mit Ihrer Vertretung im Verlassenschaftsverfahren als Erbenmachthaber betrauen. Dieser wickelt dann für Sie im Vollmachtsnamen das Verlassenschaftsverfahren mit dem Gerichtskommissär und dem Nachlassgericht im schriftlichen Wege ab.

 

Die Verlassenschaftsabwicklung durch unsere Kanzlei als Erbenmachthaber bringt für Sie unter anderem folgende Vorteile:

 

  • umgehende Terminvereinbarung,
  • unkomplizierte, bequeme und rasche Abwicklung,
  • individuelle, persönliche Beratung und Betreuung,
  • Vermeidung formeller Gerichtswege,
  • Vertretung bei Tagsatzungen und Verhandlungen beim Gerichtskommissär,
  • kurze Erledigungszeiten,
  • keine Mehrkosten im Vergleich zur Abwicklung durch den Gerichtskommissär,
  • umfassende, fundierte rechtliche und steuerliche Beratung,
  • Begleitung vom Beginn des Nachlassverfahrens bis zur Durchführung des Abhandlungsergebnisses im Grundbuch bzw. Firmenbuch.

 

Selbstverständlich unterliegt der Notar auch bei der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren einer strengen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.

 

Schreiben Sie uns Ihr Anliegen. Wir helfen Ihnen gerne!

 

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